| Abmeldung von festen Betreuungszeiten im Kindergarten |
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Für Eltern der Kindergartenkinder:
Eltern können ihre Kinder von festen Betreuungszeiten abmelden. Die Abmeldung hat schriftlich an die Klassenlehrperson zu erfolgen. Sie gilt für mindestens ein Semester. |
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| Abmeldung von festen Betreuungszeiten während dem Religionsunterricht |
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Für Eltern der Primarschulkinder:
Die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler werden während dem Religionsunterricht von den Religionslehrpersonen betreut (Kinder machen Aufgaben, Deutsch für Fremdsprachige, Logopädie, Therapiestunden).
Der Religionsunterricht in der 1. Klasse wird ökumenisch erteilt. Er ist für alle Glaubensrichtungen zugelassen.
Eltern können ihre Kinder von festen Betreuungszeiten abmelden. Die Abmeldung hat schriftlich an die Klassenlehrperson zu erfolgen. Sie gilt für mindestens ein Semester. |
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| Selbstdispensation |
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Aufgrund der kantonalen Schulverordnung
hat der Schulrat für alle Stufen der Gemeindeschule Altdorf die
Selbstdispensation durch die Eltern eingeführt. Dadurch erhalten
Eltern die Möglichkeit, ihr Kind bis zu vier Schulhalbtage pro
Schuljahr in eigener Kompetenz vom Schulunterricht zu dispensieren,
falls die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
Bedingungen:
1. Die Selbstdispensation ist der Klassenlehrperson mindestens zwei
Schultage vor Beginn der Dispensation schriftlich mitzuteilen.
2. Für die Mitteilung ist das offizielle Formular "Selbstdispensation
durch die Eltern" zu verwenden. Dieses kann bei den Klassenlehrpersonen
bezogen werden.
3. Die vier Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend
bezogen werden. Ein Übertrag auf das folgende Schuljahr ist nicht
gestattet.
4. Am Schuljahresanfang ist keine Selbstdispensation gestattet.
5. Die Selbstdispensation muss von einer erziehungsberechtigten Person
unterschrieben werden. Die Selbstdispensation muss nicht begründet
werden. |
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| Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler |
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Die Beurlaubung ist in der kantonalen
Schulverordnung unter Art. 25 geregelt.
1. Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule
von mindestens einem Schulhalbtag.
2. Urlaubsgesuche sind zu begründen und der Klassenlehrpersonen
frühzeitig einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle
über die Beurlaubungen.
3. Zuständig, Beurlaubung zu erteilen sind:
a) die Klassenlehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage
pro Schuljahr
b) der Schulleiter für mehr als sechs Schulhalbtage pro Schuljahr |
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