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Formulare

Abmeldung von festen Betreuungszeiten im Kindergarten   Für Eltern der Kindergartenkinder:
Eltern können ihre Kinder von festen Betreuungszeiten abmelden. Die Abmeldung hat schriftlich an die Klassenlehrperson zu erfolgen. Sie gilt für mindestens ein Semester.
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Abmeldung von festen Betreuungszeiten während dem Religionsunterricht   Für Eltern der Primarschulkinder:
Die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler werden während dem Religionsunterricht von den Religionslehrpersonen betreut (Kinder machen Aufgaben, Deutsch für Fremdsprachige, Logopädie, Therapiestunden).
Der Religionsunterricht in der 1. Klasse wird ökumenisch erteilt. Er ist für alle Glaubensrichtungen zugelassen.
Eltern können ihre Kinder von festen Betreuungszeiten abmelden. Die Abmeldung hat schriftlich an die Klassenlehrperson zu erfolgen. Sie gilt für mindestens ein Semester.
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Selbstdispensation   Aufgrund der kantonalen Schulverordnung hat der Schulrat für alle Stufen der Gemeindeschule Altdorf die Selbstdispensation durch die Eltern eingeführt. Dadurch erhalten Eltern die Möglichkeit, ihr Kind bis zu vier Schulhalbtage pro Schuljahr in eigener Kompetenz vom Schulunterricht zu dispensieren, falls die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.

Bedingungen:
1. Die Selbstdispensation ist der Klassenlehrperson mindestens zwei Schultage vor Beginn der Dispensation schriftlich mitzuteilen.
2. Für die Mitteilung ist das offizielle Formular "Selbstdispensation durch die Eltern" zu verwenden. Dieses kann bei den Klassenlehrpersonen bezogen werden.
3. Die vier Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Ein Übertrag auf das folgende Schuljahr ist nicht gestattet.
4. Am Schuljahresanfang ist keine Selbstdispensation gestattet.
5. Die Selbstdispensation muss von einer erziehungsberechtigten Person unterschrieben werden. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
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Urlaubsgesuch für Schülerinnen und Schüler   Die Beurlaubung ist in der kantonalen Schulverordnung unter Art. 25 geregelt.
1. Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von mindestens einem Schulhalbtag.
2. Urlaubsgesuche sind zu begründen und der Klassenlehrpersonen frühzeitig einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Beurlaubungen.
3. Zuständig, Beurlaubung zu erteilen sind:
a) die Klassenlehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage pro Schuljahr
b) der Schulleiter für mehr als sechs Schulhalbtage pro Schuljahr
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